DGUV Vorschrift 34 - Metallhütten

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§ 28 - Arbeiten in Sichtern, Zerkleinerungs- und Siebmaschinen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor dem Einsteigen oder Einfahren in Sichter, Zerkleinerungs- und Siebmaschinen die erforderlichen Maßnahmen, die ein sicheres Arbeiten gewährleisten, schriftlich festgelegt sind und ein Aufsichtführender benannt ist.

(2) Der Aufsichtführende hat vor dem Einsteigen oder Einfahren sicherzustellen, dass die Antriebsaggregate abgestellt und gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Ingangsetzen gesichert sind. Er darf die Sicherungen nur aufheben, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass sich keine Versicherten mehr in den Maschinen oder Sichtern befinden.

(3) Der Aufsichtführende hat dafür zu sorgen, dass Versicherte, die in Sichter, Zerkleinerungs- und Siebmaschinen einsteigen, so lange angeseilt bleiben und von außen am straffen Seil gehalten werden, bis sie wieder ausgestiegen sind. Das Seil ist außerhalb der Sichter, Zerkleinerungs- und Siebmaschinen zusätzlich zu befestigen.

(4) Der Aufsichtführende hat dafür zu sorgen, dass Versicherte, die in Sichter, Zerkleinerungs- und Siebmaschinen eingestiegen oder eingefahren sind, von außen ständig beobachtet werden. Er hat jederzeit eine einwandfreie Verständigung zwischen den eingestiegenen oder eingefahrenen Versicherten und den Beobachtern außerhalb sicherzustellen.

(5) Versicherte dürfen ohne Erlaubnis des Aufsichtführenden Sicherungen nach Absatz 2 nicht aufheben und nicht in Sichter, Zerkleinerungs- und Siebmaschinen einsteigen oder einfahren.

(6) Versicherte, die in Sichter, Zerkleinerungs- und Siebmaschinen einfahren, müssen sich an der Einfahrvorrichtung so lange gegen Absturz sichern, bis sie wieder ausgefahren sind. Der an der Einfahreinrichtung beschäftigte Versicherte darf diese während dieser Zeit nicht verlassen.

(7) Versicherte dürfen Stauungen in Sichtern, Zerkleinerungs- und Siebmaschinen nur mit den dafür bestimmten Einrichtungen beseitigen.