DGUV Vorschrift 34 - Metallhütten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 12 - Sichter, Zerkleinerungs- und Siebmaschinen

(1) Sichter, Zerkleinerungs- und Siebmaschinen, die zum Reinigen und Warten betreten werden müssen, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die ein Anlaufen der Zerkleinerungs- und Siebwerkzeuge und der Gebläse bei geöffneten Reinigungstüren und -klappen zwangläufig verhindern.

(2) Reinigungstüren und -klappen von Sichtern, Zerkleinerungs- und Siebmaschinen müssen mit einem Hinweiszeichen mit der Aufschrift "Vor Einstieg abschalten und gegen Wiedereinschalten sichern" deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

(3) Zerkleinerungs- und Siebwerkzeuge müssen durch trennende Schutzeinrichtungen so gesichert sein, dass sie während des Laufens nicht erreicht werden können.

(4) Sichter, in die betriebsmäßig eingestiegen oder eingefahren werden muss, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, mit denen oberhalb des Füllgutes eingestiegen oder, wenn die mögliche Einstiegstiefe mehr als 10 m beträgt, eingefahren werden kann.