Abschnitt 35 - Zu § 21 Abs. 2:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn durch hochfahrbare Gitter der Gefahrbereich beim Kippen gesichert oder durch feste Geländer ein Absturz verhindert wird.
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn durch hochfahrbare Gitter der Gefahrbereich beim Kippen gesichert oder durch feste Geländer ein Absturz verhindert wird.