Abschnitt 12 - Zu § 5 Abs. 2:
Siehe auch § 30 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).
Rettungswege erfüllen diese Forderungen, wenn sie als Laufstege oder Treppen ausgeführt sind.
Leitern und Steigeisengänge erfüllen diese Forderungen nicht.