Abschnitt 33 - Zu § 19 Abs. 4:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn in den Anweisungen nach Absatz 1 die in Frage kommenden Personen (z. B. Strahlenschutzbeauftragte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsvertretung, Betriebsarzt) benannt sind und die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen zur Ermöglichung der Zusammenarbeit (z. B. Informationsaustausch, Informationspflicht, gemeinsame Besprechungen) festgelegt sind.