§ 8 - Einrichtungen zur Kontaminationskontrolle
Einrichtungen zur Kontaminationskontrolle von Personen und Sachgütern müssen in ausreichender Anzahl vorhanden sein, um Kontaminationen festzustellen und zu lokalisieren.
Einrichtungen zur Kontaminationskontrolle von Personen und Sachgütern müssen in ausreichender Anzahl vorhanden sein, um Kontaminationen festzustellen und zu lokalisieren.