§ 3 - Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß sich die Anlage und Anlageteile in dem durch diesen Abschnitt III beschriebenen Zustand befinden.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß sich die Anlage und Anlageteile in dem durch diesen Abschnitt III beschriebenen Zustand befinden.