DGUV Vorschrift 32 - Kernkraftwerke

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§ 24 - Verwendung von Gefahrstoffen im Sicherheitsbehälter von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in den Sicherheitsbehälter von Druckwasserreaktoren oder Siedewasserreaktoren Gefahrstoffe nur in solchen Mengen eingebracht werden, die für den ungehinderten Fortgang der Arbeiten erforderlich sind.

(2) Der Unternehmer hat für den Umgang mit Gefahrstoffen im Sicherheitsbehälter von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren Schutzmaßnahmen, die auf Art und Menge der verwendeten Stoffe abgestellt sind, zu treffen.

(3) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß die Gesamtmenge der in den Sicherheitsbehälter von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren eingebrachten Gefahrstoffe im Falle eines Brandes die Flucht und Rettung der im Sicherheitsbehälter befindlichen Versicherten nicht gefährdet.