DGUV Vorschrift 32 - Kernkraftwerke

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§ 22 - Persönliche Schutzausrüstung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Versicherten zum Schutz vor Kontaminationen Schutzkleidung tragen, wenn es aus Strahlenschutzgründen notwendig ist.

(2) Soweit nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen werden kann, daß die Aktivitätszufuhr mit der Atemluft zu einer unzulässigen Dosisbelastung der Versicherten führt, hat der Unternehmer geeignete Atemschutzgeräte zur Verminderung der Aktivitätszufuhr zur Verfügung zu stellen. Diese sind von den Versicherten zu benutzen.

(3) Bei dem Einsatz von Schutzkleidung und Schutzausrüstung hat der Unternehmer die Belange der Arbeitssicherheit und des Strahlenschutzes aufeinander abzustimmen.