Abschnitt 6 - Zu § 5 Abs. 1:
Zu den Einrichtungen und Hilfsmitteln zählen z.B.:
Rettungsringe mit Rettungsleinen,
netzunabhängige Handsuchscheinwerfer,
mindestens eine ausreichend lange Rettungsstange mit Ring,
Rettungswesten mit selbständig wirkender Aufblaseeinrichtung.