DGUV Vorschrift 30 DA - Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Wärmekraftwerke und Heizwerke

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Abschnitt 35 - Zu § 27 Abs. 1:

Störungsbedingte Gefahrbereiche entstehen auch in solchen Fällen, bei denen das Anlageteil bei einem Fehler zunächst nicht außer Betrieb genommen wird, z.B. nach Unregelmäßigkeiten in Entaschungsanlagen, bei Austritt von Dampf aus Leitungen (Flanschverbindungen oder ähnliches), bei Austritt von gefährlichen Stoffen.

Entstandene Schäden sind zu beurteilen und zu überwachen, gegebenenfalls durch ständiges Beaufsichtigen. Für Arbeiten in diesen Bereichen ordnet der Verantwortliche die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen an. Gegebenenfalls gehört hierzu im Einzelfall das Tragen von besonderen persönlichen Schutzausrüstungen, die in ausreichender Zahl, z.B. im Bereich von Entaschungsanlagen auch für zusätzlich einzusetzende Mitarbeiter, bereitzuhalten sind.

Bei kleinen Schäden, die sich "erfahrungsgemäß in den nächsten Tagen" nicht ausweiten, ist z.B. wie folgt zu verfahren:

  • Der mögliche Gefahrbereich wird festgestellt und abgegrenzt.

  • Auf besondere Gefahren und auf das notwendige Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen ist durch Kennzeichnung hinzuweisen, falls dieser Bereich betriebsmäßig begangen werden muss; siehe BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125).

  • Durch Rundengänger ist eine Überwachung hinsichtlich Ausweitung des Schadens und ausreichende Absicherung des Gefahrbereiches mit jeweiligen Meldungen an den Schichtführer möglich.

Undichtigkeiten an Ventilen erfordern eine besonders fachkundige Beurteilung. Durch auftretende Zusatzspannungen beim Nachziehen von Schrauben können, insbesondere bei Armaturen aus Gußeisen mit Lamellengraphit, Gefährdungen entstehen.