Abschnitt 16 - Zu § 12 Abs. 2:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch:
steuerungstechnische Maßnahmen an der Krananlage, durch die eine gefahrbringende Annäherung bewegter Teile des Krans an das Kranführerhaus verhindert wird,
mechanisch widerstandsfähige Konstruktion des Kranführerhauses, so dass durch Kollision mit dem Greifer oder durch Seilschlag keine Zerstörung des Kranführerhauses erfolgen kann
und
Verwendung ausreichend widerstandsfähiger Baustoffe für die Fenster des Kranführerhauses, z.B. Verbundglasmehrschichtensysteme.