§ 48 - Dosieranlagen
(1) Dosieranlagen für Hydrazin müssen so betrieben werden, dass Versicherte durch gesundheitsschädliche Dämpfe nicht gefährdet werden.
(2) Dosierungen mit ortsveränderlichen Dosieranlagen dürfen nur auf Anweisung der dafür zuständigen Person durchgeführt werden.