DGUV Vorschrift 30 - Wärmekraftwerke und Heizwerke

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§ 27 - Verhalten bei Störungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass durch Störungen hervorgerufene Gefahrbereiche abgegrenzt, gekennzeichnet und überwacht werden.

(2) Gefahrbereiche nach Absatz 1 dürfen nur betreten werden, wenn dieses von der dafür zuständigen Person angeordnet wird und die für Arbeiten im Gefahrbereich notwendigen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt sind.

(3) Die Versicherten haben festgestellte Mängel, auftretende Betriebsstörungen sowie besondere Vorkommnisse unverzüglich dem zuständigen Vorgesetzten zu melden.

(4) Anlageteile, die durch Not-Befehlseinrichtungen abgeschaltet wurden, dürfen nur auf Anweisung der dafür zuständigen Person und erst dann wieder eingeschaltet werden, wenn die Ursache für die Abschaltung beseitigt wurde und die Anlageteile vor Wiedereinschaltung vor Ort überprüft wurden.