DGUV Vorschrift 29 - Steinbrüche, Gräbereien und Halden

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§ 4 - Anweisung, Übung

(1) Der Unternehmer hat für jeden Arbeitsbereich schriftliche Anweisungen über die Vorgehensweisen zu erstellen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Versicherten und eines sicheren Einsatzes der Betriebsmittel einzuhalten sind.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Sicherheitsübungen sowie Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit dienen, in angemessenen Zeitabständen durchgeführt werden.