§ 15 - Wandhöhen
(1) Bei Gewinnung von Hand dürfen die Abbauwände nicht höher als 2 m sein.
(2) Bei maschineller Gewinnung im Hochschnitt darf die Höhe der Abbauwand die Reichhöhe, die der größten Arbeitshöhe entspricht,
von Eimerketten-, Schaufelrad- und Greifbaggern nicht,
der übrigen Gewinnungsgeräte um nicht mehr als 1 m
überschreiten.