DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt

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Abschnitt 96 - Zu § 48 Abs. 5:

Diese Forderung ist z. B. bei hochstellbaren Zuggabeln erfüllt, wenn eine selbsttätig wirkende formschlüssige Einrichtung vorhanden ist, durch welche die Zuggabel hochgestellt gehalten wird.

Die Bodenfreiheit der Zuggabel ist erforderlich, um Verletzungen durch die herabfallende Zuggabel zu vermeiden.

Die Forderung nach Einstellbarkeit der Zugöse in Höhe des Kupplungsmauls kann durch die Ausrüstung der Zuggabel mit Höheneinstelleinrichtung (HEE) erfüllt werden.