Abschnitt 49 - Zu § 27 Abs. 1:
Kontrolleinrichtungen sind z. B.:
Geschwindigkeitsmesser bei kraftbetriebenen Bodengeräten mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von größer als 30 km/h,
Manometer für Hydraulik und Pneumatik (insbesondere bei Druckluftbremsanlagen von Bodengeräten), wenn gefährliche Zustände bei Über- oder Unterdruck auftreten können,
Füllstandsanzeige (Schauglas oder Meßstab) für Hydraulikflüssigkeit bei Bremsanlagen und Hubeinrichtungen.