Abschnitt 21 - Zu § 12 Abs. 2:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt durch ausreichenden Stauraum für das zur Ausübung des Dienstes erforderliche Handgepäck von Versicherten und das Handgepäck von Passagieren, wenn der Stauraum so gestaltet und angeordnet ist, daß Verletzungen durch Gepäckstücke nicht zu erwarten sind.