Abschnitt 14 - Zu § 8 Abs. 1:
Zur Besatzung zählen Cockpit- und Kabinenpersonal.
Sitzplätze im Sinne dieser Vorschrift sind ausschließlich solche, die für Besatzungsmitglieder konstruiert und für die Benutzung bei Start und Landung vorgesehen sind.
Zur Besatzung zählen Cockpit- und Kabinenpersonal.
Sitzplätze im Sinne dieser Vorschrift sind ausschließlich solche, die für Besatzungsmitglieder konstruiert und für die Benutzung bei Start und Landung vorgesehen sind.