DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt

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Abschnitt 133 - Zu § 67 Abs. 1:

Diese Forderung ist bei Luftfahrzeugen erfüllt, wenn Zündung und Bordnetz ausgeschaltet sowie Maßnahmen getroffen sind, die unbefugtes Einschalten verhindern.

Bei Luftfahrzeugen mit Magnetzündung ist diese Forderung z. B. erfüllt, wenn

  • Kondensatoren entladen sind,

  • der Motor, sofern es für die vorzunehmende Arbeit möglich ist, rückwärts gedreht wird,

  • die Zündkabel an den Zündkerzen abgenommen werden

    und

  • der Primärstromkreis am Zündmagnet kurzgeschlossen ist.

Bei Flugmotoren mit Magnetzündung wird durch Ausschalten der Zündung der Primärstromkreis kurzgeschlossen; ist in diesem Stromkreis ein Kabel defekt oder ein Brandwand-Stecker gezogen, ist trotz Schalterstellung "Aus" die Zündung eingeschaltet.

Es ist darauf zu achten, daß enganliegende Kleidung getragen wird. Beim Durchdrehen der Luftschraube von Hand sollte nicht in den Drehkreis der Luftschraube getreten und die Luftschraube so angefaßt werden, daß die Handrücken dem Gesicht zugewandt sind.