Abschnitt 112 - Zu § 54 Abs. 4:
Diese Forderung ist bei handbetätigten Toren erfüllt, wenn geeignete Handgriffe vorhanden sind. Bei sich nach oben öffnenden Toren müssen selbsttätige Sicherungen gegen Herabfallen des Torflügels und ein Gewichtsausgleich vorhanden sein.