DGUV Vorschrift 27 - Luftfahrt

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§ 6 - Räume in Luftfahrzeugen

(1) Räume von Luftfahrzeugen, in denen sich Versicherte während des Fluges aufhalten können, müssen so beschaffen sein, daß Gesundheitsgefahren durch Zugluft, unzuträgliche Temperaturen, elektrostatische Aufladung, Gase, Luftdruck und Mangel an Atemluft unter normalen Betriebsbedingungen bis zur höchstzulässigen Flughöhe vermieden sind.

(2) Können die Forderungen nach Absatz 1 durch die Beschaffenheit der Räume nicht erfüllt werden, müssen für jeden Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen vorhanden sein.