§ 58 - Benutzen von Schulter- und Beckengurten
Versicherte in Luftfahrzeugen haben Schulter- und Beckengurte nach § 8 Abs. 2 entsprechend den Regelungen der Betriebsanweisung zu benutzen.
Versicherte in Luftfahrzeugen haben Schulter- und Beckengurte nach § 8 Abs. 2 entsprechend den Regelungen der Betriebsanweisung zu benutzen.