§ 49 - Anschlüsse von Bodengeräten
Anschlüsse von Bodengeräten zur Luftfahrzeugver- und -entsorgung müssen eindeutig gekennzeichnet und so beschaffen sein, daß sie nicht miteinander verwechselt werden können.
Anschlüsse von Bodengeräten zur Luftfahrzeugver- und -entsorgung müssen eindeutig gekennzeichnet und so beschaffen sein, daß sie nicht miteinander verwechselt werden können.