§ 31 - Abgase
Einrichtungen zum Abführen von Abgasen an Bodengeräten müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß Versicherte an, in oder auf dem Bodengerät weitgehend vor Verbrennungs- und Vergiftungsgefahren geschützt sind. Insbesondere müssen
Abgasleitungen im Arbeits- und Verkehrsbereich mit Schutzeinrichtungen gegen Verbrennungen ausgerüstet sein,
Mündungen von Abgasleitungen so angeordnet sein, daß austretende Abgase nicht in den Arbeitsbereich von Beschäftigten am Bodengerät gerichtet sind.