DGUV Vorschrift 13 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide

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Abschnitt 80 - Zu § 20 Abs. 11:

Es ist anzunehmen, dass organische Peroxide in einen irreversiblen Zustand, der zu einer gefährlichen Reaktion führen kann, geraten sind, wenn sie

  • bei einer Störung unzulässig hohen Temperaturen ausgesetzt waren,

  • durch andere Substanzen verunreinigt worden sind

    oder

  • eine Phasentrennung oder einen Verlust an Phlegmatisierungsmitteln erlitten haben und der ursprüngliche Zustand auf einfache Weise nicht wiederhergestellt werden kann.