Abschnitt 58 - Zu § 11 Abs. 10:
Hierdurch soll erreicht werden, dass im Falle einer gefährlichen Zersetzung mit eventuellem Druckaufbau vor allem keine schweren Wurfstücke fortgeschleudert werden, die Versicherte gefährden können.
Hierdurch soll erreicht werden, dass im Falle einer gefährlichen Zersetzung mit eventuellem Druckaufbau vor allem keine schweren Wurfstücke fortgeschleudert werden, die Versicherte gefährden können.