DGUV Vorschrift 13 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide

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Abschnitt 11 - Zu § 2 Abs. 3 Nr. 9:

Anlagen, in denen organische Peroxide nur intermediär in ungefährlicher Konzentration entstehen und nicht isolierbar anfallen, unterliegen dieser Unfallverhütungsvorschrift deshalb nicht, weil die von solchen Anlagen ausgehende Gefahr nicht vom organischen Peroxid bestimmt wird.

Die Ungefährlichkeit der Konzentration eines als Zwischenprodukt gebildeten organischen Peroxides kann in entscheidendem Maße von den gewählten Reaktionsbedingungen abhängen.