Abschnitt 111 - Zu § 33 Abs. 3:
Im Zweifelsfall kann die Berufsgenossenschaft die Freistellung von der Vorlage eines Gutachtens einer anerkannten Prüfstelle abhängig machen. Eine anerkannte Prüfstelle ist z.B. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). Eine Liste der freigestellten Zubereitungen ist in Anhang 3 enthalten.
Siehe auch § 1 Abs. 2.