DGUV Vorschrift 13 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide

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Abschnitt 111 - Zu § 33 Abs. 3:

Im Zweifelsfall kann die Berufsgenossenschaft die Freistellung von der Vorlage eines Gutachtens einer anerkannten Prüfstelle abhängig machen. Eine anerkannte Prüfstelle ist z.B. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). Eine Liste der freigestellten Zubereitungen ist in Anhang 3 enthalten.

Siehe auch § 1 Abs. 2.