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Abschnitt 17 - Zu § 11 Abs. 1:Die Angaben können auch auf sonstigen Datenträgern gespeichert werden, sofern jederzeit Einsichtnahme durch die Berufsgenossenschaft gewährleistet ist.Ein Muster einer Vorsorgekarteikarte ist als Anhang 5 beigefügt.