Abschnitt 9 - Zu § 5 Abs. 3 Nr. 2:
Ob eine vorzeitige Nachuntersuchung angezeigt ist, kann regelmäßig erst nach Beratung durch den ermächtigten Arzt entschieden werden.
Ob eine vorzeitige Nachuntersuchung angezeigt ist, kann regelmäßig erst nach Beratung durch den ermächtigten Arzt entschieden werden.