DGUV Regel 113-014 - Maschinelle Hohlglasherstellung

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. 1.

    Heißes Ende ist der Bereich eines Hohlglas herstellenden Unternehmens, der sich von der Tropfenformgebung des schmelzflüssigen Glases bis zum Eintrag des Produktes in den Kühlofen erstreckt.

  2. 2.

    Hohlglasprodukte (Artikel) lassen sich einteilen in folgende Kategorien:

    • Behälterglas,

      Dazu zählen Getränkeflaschen, Konservenglas, Medizin- und sonstiges Verpackungsglas.

    • Wirtschaftsglas,

      Dazu zählen Trinkgläser und andere Glaswaren für Tisch, Küche, Haushalt und Gastronomie.

    • Glasbausteine,

    • Spezialglas.

      Dazu gehören Bildschirmrohlinge, Laborglas und Verpackungsglas für die Pharmazie.

  3. 3.

    Betrieb umfasst die notwendigen Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Produktion bzw. zur Wiederinbetriebnahme der Produktion nach Stillstand.

  4. 4.

    Tätigkeiten sind alle zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendigen Arbeiten, wie Beobachten, Formenschmieren, Formenwechsel, Qualitätssicherung/-kontrolle, Reinigen, technischer Umbau, Einrichten, Instandhalten, Bereitstellung von Betriebsmitteln.

  5. 5.

    Glasposten oder Tropfen ist die dosierte Menge schmelzflüssigen Glases.

  6. 6.

    Artikeltransport ist das Bewegen der Produkte von der Formgebungsmaschine zum Kühlofen.