Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
- 1.
Heißes Ende ist der Bereich eines Hohlglas herstellenden Unternehmens, der sich von der Tropfenformgebung des schmelzflüssigen Glases bis zum Eintrag des Produktes in den Kühlofen erstreckt.
- 2.
Hohlglasprodukte (Artikel) lassen sich einteilen in folgende Kategorien:
Behälterglas,
Dazu zählen Getränkeflaschen, Konservenglas, Medizin- und sonstiges Verpackungsglas.
Wirtschaftsglas,
Dazu zählen Trinkgläser und andere Glaswaren für Tisch, Küche, Haushalt und Gastronomie.
Glasbausteine,
Spezialglas.
Dazu gehören Bildschirmrohlinge, Laborglas und Verpackungsglas für die Pharmazie.
- 3.
Betrieb umfasst die notwendigen Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Produktion bzw. zur Wiederinbetriebnahme der Produktion nach Stillstand.
- 4.
Tätigkeiten sind alle zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendigen Arbeiten, wie Beobachten, Formenschmieren, Formenwechsel, Qualitätssicherung/-kontrolle, Reinigen, technischer Umbau, Einrichten, Instandhalten, Bereitstellung von Betriebsmitteln.
- 5.
Glasposten oder Tropfen ist die dosierte Menge schmelzflüssigen Glases.
- 6.
Artikeltransport ist das Bewegen der Produkte von der Formgebungsmaschine zum Kühlofen.