DGUV Regel 113-014 - Maschinelle Hohlglasherstellung

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Anhang 1 - Leitfaden zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen

1
Sinn, Zweck und Nutzen der Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der kontinuierlichen Arbeitsschutzarbeit

Eine der Grundpflichten des Arbeitgebers ist es, erforderliche Maßnahmen festzulegen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Versicherten bei der Arbeit zu sichern und zu verbessern. Wesentliche Voraussetzung dafür ist die Gefährdungsbeurteilung.

Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (in Kraft getreten am 21. August 1996) fordert in § 5 vom Arbeitgeber, die für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen. Die Ergebnisse dieser Ermittlungen sind zu dokumentieren. Für Arbeitgeber mit 10 oder weniger Beschäftigten kann diese Dokumentation entfallen (§ 6).

Die Gefährdungsbeurteilung bringt primär einen Nutzen für das Unternehmen und stellt nur sekundär die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht dar. Mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung soll es dem Unternehmer erleichtert werden, Schwachstellen in seinem Unternehmen, vorzugsweise an der Schnittstelle zwischen Mensch und Technik, aufzuspüren.

Damit lassen sich

  • Unfallgefahren reduzieren,

  • Gefährdungen abbauen, die Ursache von Berufskrankheiten sein können,

  • arbeitsbedingte Erkrankungen vermeiden.

Darüber hinaus können

  • Arbeitsabläufe optimiert,

  • Ausfallzeiten reduziert,

  • Kosten gesenkt,

  • die Qualität der Produkte gesichert und verbessert werden.

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zeigen, an welchen Arbeitsplätzen und bei welchen Arbeitstätigkeiten besonders schwere Gefährdungen auftreten. Damit lassen sich Prioritäten setzen, welche Schutzmaßnahmen vorrangig zu realisieren sind. Ein Beispiel soll die Ausführung erläutern:

Wird eine Töpferscheibe durch einen freizugänglichen Keilriementrieb bewegt, so besteht die Möglichkeit, dass die Töpferin zufällig in die Einzugsstelle des Antriebes greift und dabei einen oder mehrere Finger verliert. Dies bedeutet für die Töpferin, dass ein Freidrehen von keramischen Gefäßen nicht mehr ausgeführt werden kann. Für die Mitarbeiterin führt dies zum Wechsel der Tätigkeit und für das Unternehmen zum Verlust einer hochqualifizierten Arbeitnehmerin mit nachteiligen wirtschaftlichen Folgen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist in diesem Beispiel das umgehende Anbringen einer Verkleidung des Keilriementriebes. Maßnahmen zum Abbau anderer Belastungen, z.B. die Verbesserung der Ergonomie an diesem Arbeitsplatz, wären demgegenüber nachrangig durchzuführen.

Die sachgerechte Unterweisung der Mitarbeiter über die bei der Arbeit auftretenden Gefährdungen und Belastungen sowie sicherheitsgerechtes Verhalten lassen sich auf der Basis von Gefährdungsbeurteilungen zielgerichteter durchführen. Die Gefährdungsbeurteilungen sind darüber hinaus eine wichtige Grundlage für die Arbeit von betrieblichen Führungskräften, Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten, Betriebsräten, Sicherheitsbeauftragten und allen Mitarbeitern.

2
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Wer muss die Gefährdungsbeurteilung durchführen?

Vom Gesetzgeber ist ausdrücklich der Unternehmer festgelegt, die Arbeitsbedingungen zu beurteilen und zu dokumentieren. Der Unternehmer kann natürlich diese Aufgaben ganz oder teilweise delegieren. Insbesondere sind in die Ermittlung einzubeziehen:

  • Betriebliche Führungskräfte, z.B. Meister,

  • Betriebsräte,

  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit,

  • Betriebsärzte,

  • Sicherheitsbeauftragte,

  • Versicherte.

Die Qualität einer Gefährdungsbeurteilung wird wesentlich davon bestimmt, ob und in welchem Umfang die Versicherten in die Ermittlungen an ihrem Arbeitsplatz einbezogen werden. Die Versicherten bringen ihre Erfahrung mit den Schwachstellen in ihrer Tätigkeit ein und ermöglichen damit Erkenntnisse zu Gefährdungen und Belastungen, die vom außenstehenden Betrachter in der Regel nicht zu erkennen sind. Darüber hinaus wird die Akzeptanz von durchzuführenden Maßnahmen erhöht und das Sicherheitsbewusstsein gefördert. Die Gefährdungsbeurteilung kann auch von betriebsfremden Personen oder Institutionen im Auftrag des Unternehmers durchgeführt werden. In diesem Fall müssen aber betriebliche Führungskräfte und vor allem die Versicherten in die Ermittlung einbezogen werden.

Wird die Gefährdungsbeurteilung von externen Personen oder Unternehmen ausgeführt, so entbindet es den Unternehmer nicht von seiner Pflicht, Maßnahmen zur Vermeidung und Reduzierung von Gefährdungen und Belastungen festzulegen und deren Erfolg zu kontrollieren.

Eine interessante Darstellung zur Durchführung von Gefährdungsermittlungen findet sich in einem englischen Informationsblatt:

Wann muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?

Zunächst muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden als Erstbeurteilung an allen Arbeitsplätzen. Ergeben sich aus der Beurteilung Maßnahmen zum Abbau der Gefährdungen, müssen natürlich auch die realisierten Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüft werden, d.h. es muss eine erneute Beurteilung des Arbeitsplatzes erfolgen. Aktualisierungen der Beurteilungen sind auch bei Veränderungen des Arbeitsplatzes bzw. -bereiches durchzuführen.

Dies betrifft z.B.:

  • Veränderung der Technologie,

  • Einführung neuer Arbeitsstoffe,

  • Änderung von Arbeitsverfahren und Tätigkeiten,

  • Änderung von Arbeitsbereichen,

  • Veränderung von Maschinen,

  • Änderung der Arbeitsorganisation,

  • Auftreten von Unfällen, Berufskrankheiten

    und

  • arbeitsbedingte Erkrankungen.

Sehr zu empfehlen ist, die Gefährdungsbeurteilung zum wichtigen Bestandteil der kontinuierlichen betrieblichen Arbeitsschutzarbeit zu machen. Damit kann sie zu einem äußerst wertvollen Instrument für eine systematische Präventionsarbeit und für betriebliche Kostensenkung werden.

Falls Sie selbst die Ermittlungen vornehmen wollen, gehen Sie durch Ihre Arbeitsstätte und sehen Sie alles das von neuem an, von dem vernünftigerweise angenommen werden muss, dass es Schäden verursachen könnte. Ignorieren Sie Kleinigkeiten. Konzentrieren Sie sich auf wesentliche Gefahren, die ernsthafte Schäden zur Folge haben oder viele Menschen treffen können. Fragen Sie Ihre Mitarbeiter und deren Vertreter nach ihrer Meinung. Sie können Dinge bemerkt haben, die nicht offensichtlich sind.

Denken Sie auch an Personen, die nicht ständig in der Arbeitsstätte sind, z.B. Kunden, Reinigungskräfte, Besucher, Fremdunternehmer, Instandhaltungspersonal usw. Schließen Sie in Ihre Überlegung fremde Personen oder Personen ein, mit denen Sie sich die Arbeitsstätte teilen, wenn die Möglichkeit besteht, dass sie durch Ihre Aktivitäten verletzt werden können."

Wie sollte eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?

Das dargestellte Ablaufschema stellt einen Vorschlag dar, wie eine Gefährdungsbeurteilung effektiv durchgeführt und zweckmäßig dokumentiert werden kann. Es resultiert aus umfangreichen Untersuchungen in Betrieben unserer Berufsgenossenschaft. Entsprechend dem Ablaufschema sollte eine Gefährdungsbeurteilung im ersten Schritt sinnvoller Weise mit der Feststellung der vorhandenen Betriebsstruktur und Arbeitsorganisation beginnen. Es hat sich bewährt, dieses Organigramm der Dokumentation voranzustellen.

Aus der Kenntnis der Betriebsstruktur muss im zweiten Schritt die Festlegung der Betrachtungseinheit erfolgen. Damit werden die Grundlagen für die folgenden Untersuchungen gelegt. Maßgebend für die Aussagefähigkeit und damit auch für den Nutzen der gesamten Gefährdungsbeurteilung ist die Qualität, mit der diese Strukturierung vorgenommen wird. Es sollte festgelegt werden, in welchen Struktureinheiten die Gefährdungsbeurteilung erfolgt. Liegen Arbeitsbereiche vor, in denen überwiegend gleiche Tätigkeiten verrichtet werden, z.B. Putzarbeitsplätze in der keramischen Industrie, Malarbeitsplätze in der Glas- oder Keramikherstellung sowie Glasschleifarbeitsplätze, bietet es sich an, die Gefährdungsbeurteilung für den gesamten Bereich als Einheit durchzuführen. In der Regel wird es sich als notwendig erweisen, die Beurteilung arbeitsplatzbezogen oder tätigkeitsbezogen durchzuführen.

Als dritter Schritt bietet sich an, unter Verwendung der Kataloge der Berufsgenossenschaft qualitativ zu ermitteln, welche Gefährdungen / Belastungen in den festgelegten Struktureinheiten auftreten. Dabei handelt es sich zunächst um eine ja/nein-Entscheidung. Empfohlen wird, dazu die im Gefährdungs- und Aufgabenkatalog - Allgemeiner Teil - dargestellte Übersicht zu verwenden. Im vierten Schritt sollte festgestellt werden, ob die im Betrieb vorhandenen Maßnahmen ausreichen, die im Katalog genannten Schutzziele zu erreichen. Zu empfehlen ist, im fünften Schritt das Risiko (Wahrscheinlichkeit und Schwere eines durch eine Gefährdung möglichen Schadens) und/oder die Beanspruchung (Auswirkung der Belastung auf eine Person) zu ermitteln.

Dazu sind eventuell Messungen, z.B. Gefahrstoffe, Lärm, oder Analysen des bisherigen Unfall- und Berufskrankheitengeschehens sowie Risikobetrachtungen notwendig.

Diese Risiken und die Beanspruchungen sind die Grundlage für die Festlegung von Maßnahmen, die im sechsten Schritt erfolgen. Dabei ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen zu beachten, wie sie das Arbeitsschutzgesetz in § 4 vorgibt. Mit den Maßnahmen sind Termine und Verantwortlichkeiten festzulegen. Im siebten Schritt sind die Maßnahmen bezüglich ihrer Realisierung zu kontrollieren. Die Beurteilung ist zu dokumentieren. Dazu ist nach dem Arbeitsschutzgesetz keine besondere Form vorgeschrieben. Empfohlen wird, die von der Berufsgenossenschaft in den speziellen gewerbszweigspezifischen Gefährdungskatalogen angegebenen Formblätter zu nutzen.

Selbstverständlich sind auch die erfolgten Maßnahmen hinsichtlich von Gefährdungen und Belastungen zu überprüfen. Daraus ergibt sich auch, dass die Gefährdungsbeurteilung einen kontinuierlichen Prozess im Arbeitsschutz darstellt.

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Welche Gefährdungen und Belastungen sind zu ermitteln und zu beurteilen?

Bei der praktischen Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen steht immer die Frage im Mittelpunkt, welche Gefährdungen und Belastungen in die Ermittlung und Beurteilung einbezogen werden sollen.

"Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

  1. 1.

    die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,

  2. 2.

    physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,

  3. 3.

    die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,

  4. 4.

    die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,

  5. 5.

    unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Versicherten."

    (siehe § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz)

Umfassend sind die Gefährdungen und Belastungen, die in der keramischen und Glas-Industrie auftreten, im Gefährdungs- und Aufgabenkatalog - Allgemeiner Teil - aufgelistet.

3
Hilfestellung durch die Berufsgenossenschaft bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Die Berufsgenossenschaft bietet Unterstützung zur Durchführung von Gefährdungsermittlungen an. Es handelt sich dabei um Arbeitsmaterialien in Form von Katalogen, Seminare zum Erarbeiten der Methodik von Gefährdungsbeurteilungen, Beratungen von Industrieverbänden und Handwerkskammern sowie konkrete Mitarbeit in einzelnen Unternehmen durch den Sicherheitstechnischen Dienst der Berufsgenossenschaft (SiD Keramik/Glas).

Neben dem bereits mehrfach erwähnten Gefährdungs- und Aufgabenkatalog - Allgemeiner Teil - und diesem Leitfaden wurden von der Berufsgenossenschaft gewerbszweigspezifische Gefährdungskataloge erarbeitet. Diese Kataloge listen die typischen Gefährdungen und Belastungen und die jeweiligen Ursachen für die einzelnen Gewerbszweige und Arbeitsbereiche auf. Sie können als Hilfestellung zum Erkennen von Gefährdungen und Belastungen, aber gleichzeitig auch als Vordrucke und Vorlagen für die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung benutzt werden. Wie dies erfolgen kann, ist in Abschnitt 4 anhand von Beispielen dargestellt.

Folgende gewerbszweigspezifische Gefährdungskataloge liegen vor:

  • Herstellen von Ziegelerzeugnissen,

  • Herstellen von Spaltplatten,

  • Herstellen von Bimsbaustoffen,

  • Herstellen von feuerfesten Erzeugnissen,

  • Herstellen von Großsteinzeug,

  • Herstellen von Kalksandsteinen,

  • Herstellen von Leichtkalksandsteinen,

  • Herstellen und Verarbeiten von Glasfasern, Steinwolle, Schlackenwolle, Keramikfasern,

  • Herstellen von Feinsteinzeug, Gebrauchs- und Kunstkeramik,

  • Herstellen von Porzellan,

  • Porzellanmalereien,

  • Herstellen von Schleifmitteln,

  • Herstellen von Steingut,

  • Herstellen von technischer Keramik,

  • Herstellen von Ofenkacheln,

  • Herstellen von Sanitärkeramik,

  • Herstellen von Plastiken, Figuren und Stuckelementen,

  • Torf, Abbau und Verarbeitung

  • Herstellen von Isolierglas, Einscheibensicherheitsglas, Mehrscheibensicherheitsglas,

  • Herstellen von Hohlglas,

  • Herstellen von Pressglas,

  • Be- und Verarbeiten von Flachglas,

  • Glasmalereien und Herstellen von bleigefassten Kleingläsern,

  • Be- und Verarbeiten von Hohlglas,

  • Herstellen von Deckgläsern, Diapositivgläsern, Objektträgern, Skalen u.ä.,

  • Herstellen von Fertigbauteilen,

  • Herstellen von Schmuck- und Kurzwaren, Be- und Verarbeiten von durchsichtigen oder durchscheinenden Kunststoffen,

  • Werkstätten, Reparaturarbeiten im Betrieb,

  • Büro und Verwaltung.

Diese Kataloge können beim zuständigen Technischen Aufsichtsdienst in Würzburg, Neuwied, Hannover oder Gera kostenlos angefordert werden.

Von der Berufsgenossenschaft werden auch Schulungsmaßnahmen zum Thema "Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen" angeboten. Diese Seminare geben das Rüstzeug für die praktische Umsetzung. Auch in Zusammenarbeit mit Industrieverbänden und Handwerkskammern werden entsprechende Schulungen von der Berufsgenossenschaft veranstaltet.

In vielen Fällen wird es dem Unternehmer und auch den von ihm beauftragten Führungskräften nicht möglich sein, die Gefährdungsermittlung allein durchzuführen. Zumindest in speziellen Einzelfragen ist der Rat von Fachleuten unerlässlich. Von der Berufsgenossenschaft wird deshalb angeboten, den Sicherheitstechnischen Dienst Keramik / Glas in diese Untersuchungen einzubeziehen. Im konkreten Einzelfall kann der Sicherheitstechnische Dienst vertraglich für die Mitarbeit bei der Gefährdungsbeurteilung gebunden werden.

4
Beispiele konkreter Gefährdungsbeurteilungen

Es wird dargestellt, wie man eine Gefährdungsbeurteilung durchführen kann, welche Gefährdungen beurteilt werden sollten und wie die ganze Sache dokumentiert werden kann.

In der Kopfzeile sind der Betrieb, der Arbeitsbereich, die Arbeitstätigkeit, der Bearbeiter und das Datum anzugeben. Die Angabe der Nummer der Gefährdungen und Belastungen und deren Art erfolgt nach Systematik des Allgemeinen Kataloges. In Spalte 2 sind die Gefährdungen/ Belastungen und deren Ursachen sowie in Spalte 3 deren Bewertung anzugeben.

Dazu ist es hilfreich, die Schutzziele des Gefährdungs- und Aufgabenkataloges - Allgemeiner Teil - heranzuziehen. Nicht in jedem Fall ist sofort eine Bewertung möglich. Messungen von Gefahrstoffen, Lärm u.a. sind oft notwendig, um das Ausmaß der Gefährdungen festzulegen. Die Bewertung kann mit Zahlen (z.B. 10 = hoch, 1 = niedrig) oder verbal erfolgen.

Beispielsweise stellt der nicht vorhandene oder unvollständige Seitenschutz als Absturzsicherung an einem Gerüst immer eine sehr hohe Gefährdung mit Lebensgefahr dar. Eine sehr hohe Gefährdung ist auch gegeben bei Lärmexposition von 90 dB(A), während ein Lärmpegel von 80 dB(A) eine sehr geringe Gefährdung im Sinne einer Lärmschwerhörigkeit aber je nach Tätigkeit eine hohe Belastung darstellen kann. Die Überschreitung von Grenzwerten (Gefahrstoffe, Lärm, Strahlung, Schwingungen u.a.) ist immer eine sehr hohe Gefährdung. Maßnahmen zur Beseitigung oder zum Abbau von Gefährdungen/Belastungen sind in Spalte 4 konkret aufzuführen und in Spalte 5 sind die dafür Verantwortlichen unter Nennung eines konkreten Datums anzugeben.

4.1
Wechseln der Fertigform und Anfahren der Station bei der Herstellung von Hohlglas

Beschreibung der Arbeitstätigkeit:

Schmelzflüssiges Glas wird in Tropfenform in IS-Maschinen in Formen zu Hohlglas geformt. Dazu dienen Vor- und Fertigform. Aus Gründen des Verschleißes müssen diese Formen im laufenden Betrieb gewechselt werden.

Nach dem Wechseln der Form muss die Station angefahren werden.

Auf Grund der noch nicht ausreichenden Temperatur der Form kommt es in den ersten Zyklen zu Anlaufschwierigkeiten, die ein Eingreifen in die Station (Entfernen von Glasresten, Schmieren) notwendig machen.

Persönliche Schutzausrüstungen sind vorhanden, z.B. Gehörschutz, Schutzhandschuhe, Sicherheitsschuhe, Helm oder Anstoßkappe, Visier oder Schutzbrille, Arbeitsschutzkleidung.

Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wurde der Gefährdungs- und Aufgabenkatalog

  • "Allgemeiner Teil"

    und der gewerbszweigspezifische Katalog

  • "Herstellen von Hohlglas"

herangezogen.

Gefährdungsbeurteilung

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4.2
Tropfringwechsel

Beschreibung der Arbeitstätigkeit

Schmelzflüssiges Glas wird in Tropfenform der Formgebungsmaschine zugeführt. Bei einem Sortenwechsel ändert sich Form und Gewicht des Tropfens. Zur Anpassung wird unter anderem der Tropfring am Speiser gewechselt. Gleiches gilt bei Beschädigung oder Abnutzung. Um ein "Einfrieren" des Glases zu vermeiden, fließt ständig ein heißer Glasstrahl. Während des Tropfringwechsels sind Schere, Plunger und Tropfenverteiler im Stillstand. Beim Anfahren befindet sich der Mitarbeiter zu Einstellarbeiten in unmittelbarer Nähe zum Glastropfen, Glasstrang und sich bewegenden Maschinenteilen.

Persönliche Schutzausrüstungen sind vorhanden, z.B. Gehörschutz, Handschuhe, Schuhe, Anstoßkappe, ebenso spezielle Arbeitskleidung.

Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wurde herangezogen: Gefährdungs- und Aufgabenkatalog

  • "Allgemeiner Teil",

  • "Herstellen von Hohlglas" (gewerbszweigspezifisch).

Gefährdungsbeurteilung

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