DGUV Regel 113-012 - Tätigkeiten mit Epoxidharzen

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Tätigkeiten mit Epoxidharzen
(bisher: BGR 227)

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Stand der Vorschrift: September 2006

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus

  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)

    und/oder

  • berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)

    und/oder

  • technischen Spezifikationen

    und/oder

  • den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kleinschrift gegeben.

Vorbemerkung

Diese BG-Regel wurde auf Initiative des Koordinierungskreises für gefährliche Arbeitsstoffe (KOGAS) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften und unter Federführung der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit - BGZ in einer Projektgruppe erstellt.

Diese BG-Regel präzisiert die Forderungen der Gefahrstoffverordnung und ist eine Hilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung.

Nach § 8 der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber die Gesundheit und die Sicherheit der Versicherten bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sicherzustellen. Die Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit der Versicherten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist durch folgende Maßnahmen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren:

  1. 1.

    Gestaltung des Arbeitsplatzes und Arbeitsorganisation,

  2. 2.

    Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und entsprechende Wartungsverfahren zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit der Versicherten bei der Arbeit,

  3. 3.

    Begrenzung der Anzahl der Versicherten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können,

  4. 4.

    Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition,

  5. 5.

    angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere die regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes,

  6. 6.

    Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Menge,

  7. 7.

    geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren, welche die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen, einschließlich Vorkehrungen für die sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung von Gefahrstoffen und von Abfällen, die Gefahrstoffe enthalten, am Arbeitsplatz.

Lässt sich die Gefährdung mit den vorstehenden Maßnahmen nicht beseitigen, hat der Arbeitgeber entsprechend § 9 der Gefahrstoffverordnung diese durch Maßnahmen in der nachstehenden Rangordnung auf ein Mindestmaß zu verringern:

  1. 1.

    Gestaltung geeigneter Verfahren und technischer Steuerungseinrichtungen sowie Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Materialien nach dem Stand der Technik,

  2. 2.

    Durchführung kollektiver Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle, z.B. angemessene Be- und Entlüftung und geeignete organisatorische Maßnahmen,

und, sofern eine Gefährdung nicht durch Maßnahmen nach Nummern 1 und 2 verhütet werden kann,

  1. 3.

    Durchführung von individuellen Schutzmaßnahmen, die auch die Anwendung persönlicher Schutzausrüstungen umfassen.

Forderungen zur Arbeitsplatzlüftung finden sich auch

Diese BG-Regel fasst die wichtigsten allgemeinen Forderungen zusammen und gibt darüber hinaus dem Unternehmer und den verantwortlichen Personen Hinweise und Beispiele, wie Tätigkeiten mit Epoxidharzen sicher durchgeführt werden können.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Herstellung und Verwendungsbereiche von Epoxidharzen 3
Gefährdungsbeurteilung3.1
Herstellen von Epoxidharzen3.2
Epoxidharze in der Bauwirtschaft3.3
Epoxidharze im Formenbau3.4
Epoxidharze in der Elektroindustrie3.5
Epoxidharze in der Metallindustrie3.6
Epoxidharze in der Holzwirtschaft3.7
Epoxidharze in sonstigen Arbeitsbereichen3.8
Gesundheitsgefährdungen bei Tätigkeiten mit Epoxidharzen4
Schutzmaßnahmen 5
Allgemeines5.1
Ersatzstoffe und Ersatzverfahren5.2
Technische Schutzmaßnahmen 5.3
Organisatorische Schutzmaßnahmen 5.4
Personenbezogene Schutzmaßnahmen 5.5
Hygiene5.6
Erste Hilfe 5.7
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen5.8
Besondere Schutzmaßnahmen in stationären Arbeitsbereichen 6
Allgemeines 6.1
Tätigkeitsspezifische Regelungen 6.2
Besondere Schutzmaßnahmen auf Baustellen und in anderen nicht stationären Arbeitsbereichen7
Zeitpunkt der Anwendung8
Hinweise zur Erstellung eines HautschutzplansAnhang 1
Vorschriften und RegelnAnhang 2