DGUV Regel 113-010 - Sicheres Arbeiten in der Gummiindustrie

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung (Abschnitt 2 der BGI 571)

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5.2.1
Arbeitsräume (Abschnitt 2.1 der BGI 571)

  1. Raumgröße

  2. Bewegungsfläche

  3. Luftraum

    1. SieheAbschnitt 2.1der BGI 571

5.2.2
Verkehrswege (Abschnitt 2.2 der BGI 571)

  1. In Räumen und im Freien

  2. Türen und Tore

  3. Laderampen

  4. Treppen

  5. Steigleitern, Steigeisengänge

  6. Rettungswege, Notausgänge

    Rangfolge bei der Auswahl von Zugängen (Rampen, Treppen, Treppenleitern, Steigleitern):

    1. Zugang direkt vom Boden oder von einer Ebene

    2. Rampen oder Treppen

      Rampen müssen einen Steigungswinkel von weniger als 10°, Treppen von mindestens 30° bis höchstens 38° aufweisen.

    3. Leitern

      Wegen der erhöhten Sturzgefahr und der größeren körperlichen Anstrengung sind diese Zugänge nach Möglichkeit zu vermeiden. Leitern dürfen nur verwendet werden

      • bei geringem Höhenunterschied,

      • wenn abzusehen ist, dass die Zugänge nur sehr selten benutzt werden,

      • wenn keine großen Gegenstände transportiert werden müssen,

      • wenn sie zur selben Zeit nur von einer Person benutzt werden müssen und

      • wenn absehbar ist, dass über die Leiter keine Verletzten zu transportieren sind.

    4. SieheAbschnitt 2.2der BGI 571

Hinweis zur Ermittlung der Zugangshäufigkeit: Es ist die gesamte Nutzungsdauer der Maschine zu berücksichtigen. Daher ist eine Treppenleiter oder Steigleiter nicht die geeignete Lösung, wenn der Zugangsweg häufig benutzt wird, z.B. während des Zusammenbaus oder der Montage der Maschine oder während periodischer Hauptinstandhaltungen. Rechtsgrundlagen und Informationen: DIN EN ISO 14 122

5.2.3
Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten (Abschnitt 2.3 der BGI 571)

  1. Verunreinigungen (z.B. Gleit- und Trennmittel)

  2. Witterungsbedingte Glätte

  3. Bodenunebenheiten, Höhenunterschiede (> 4 mm)

  4. Herumliegende Teile

  5. Unzureichende Form und Größe der Trittfläche

  6. Falsches Schuhwerk

    1. SieheAbschnitte 2.3der BGI 571

5.2.4
Absturz (Abschnitt 2.4 der BGI 571)

  1. Zusammenbruch oder Umkippen des Standobjektes

  2. Abrutschen oder Abgleiten von z.B. Leiter, Podest

  3. Überschreiten der Begrenzung hoch gelegener Flächen

  4. Durchbrechen durch Dächer

  5. Hineinstürzen in Bodenöffnungen

  6. Witterungsbedingte Rutschgefahr (z.B. Eis, Feuchtigkeit)

    1. Nur von sicheren Arbeitsplätzen aus bedienen (Beschicken, Störungen beseitigen), nicht auf die Maschinen steigen

    2. Siehe auchAbschnitt 2.4der BGI 571

5.2.5
Enge Räume (Abschnitt 2.5 der BGI 571)

  1. Zwischen festen Maschinenteilen

  2. Arbeiten in Behältern (z.B. Innenmischer, Kessel, Rührwerke, Silos, Tanks, Gräben, Schächten)

    1. Siehe auchAbschnitt 2.5der BGI 571

Siehe auch Abbildung 4

5.2.6
Arbeiten am Wasser (Abschnitt 2.6 der BGI 571)

Trifft in der Regel nicht zu

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Abbildung 4: Erlaubnisschein für Arbeiten in Behältern und engen Räumen (Befahrerlaubnis) - Muster
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