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Abschnitt 3.2 - 3.2 Beschaffung

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass nur solche persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken beschafft werden, die der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen (Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.

Die CE-Kennzeichnung bringt die Übereinstimmung mit der Achten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz zum Ausdruck.

Im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung Bestandteil der Beschaffungsspezifikation.

Die persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken müssen insbesondere folgende Grundanforderungen erfüllen:

  • Den Trägern wird ein angemessenes Maß an Sicherheit im Wasser gegeben, insbesondere, wenn sie nicht schwimmen können, erschöpft oder verletzt sind oder auf andere Weise am Schwimmen gehindert sind.

  • Die Träger werden so unterstützt, dass sie aktiv zu ihrer Rettung beitragen können.

  • Die Rettung der Träger wird unterstützt.

  • Hierzu gehört auch die Möglichkeit der Ortung der verunfallten Person, besonders bei Nacht und unsichtigem Wetter und in strömenden Gewässern durch Zubehör wie Not-Licht, Funkortungsgeräte oder Personen-Notsignal-Anlagen.

Falls erforderlich sind weitere Gefährdungen oder komplexe Gefahrenlagen (z. B. bei Arbeiten in Offshore Windparks) durch Kombinationen mit weiteren PSA wie z. B. Kälteschutzanzüge, Kopfschutz etc. abzusichern.

Diese Forderungen sind Bestandteil der Leistungskriterien für Rettungswesten entsprechend den Europäischen Normen.

Siehe auch Anhang 1

Die Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Angaben der Benutzerinformation des Herstellers.

Die Beratung durch den Hersteller/Händler ist dabei ein entscheidender Faktor.

Zusätzlich ist auch die Beeinträchtigung oder Belastung der Benutzer bei der Arbeit zu berücksichtigen. Dies können z. B. sein:

  • Unzulänglicher Tragekomfort durch zu hohes Gewicht oder verstärktes Schwitzen beim Benutzen,

  • mangelhafter Sitz, zu hohe Andrückkraft,

  • Behinderung/Beeinträchtigung durch voluminöse Bauart,

  • Behinderung durch schlecht angepasste Begurtung.

Der Unternehmer hat nach § 29 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) bei der Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken die Versicherten bzw. deren Vertreter anzuhören.