DGUV Regel 112-199 - Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten

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Abschnitt 7.2 - 7.2 Rettung aus einer Steigschutzeinrichtung

Zur Rettung aus einer Steigschutzeinrichtung sind, wie in Abbildung 3 dargestellt, ein Auffanggurt, ein Abseilgerät mit Hubfunktion und eine bzw. mehrere Bandschlingen (Anschlageinrichtung Typ B DIN EN 795) erforderlich. Steigschutzeinrichtungen sind als Zugänge, z. B. zu Dächern, in Hochregallagern, an Funkstandorten, Windenergieanlagen und Schornsteinen, anzutreffen.

Rettungsvorgang:

  1. 1.

    Die rettende Person steigt zur zu rettenden Person, positioniert sich selbst, z. B. mittels Halteseil, an der Sprosse und befestigt danach das Rettungsgerät oberhalb der zu rettenden Person.

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Abb. 3
Rettung aus einer Steigschutzeinrichtung

  1. 2.

    Das Rettungsgerät und der Gurt der zu rettenden Person werden miteinander verbunden. Mit Hilfe der Hubfunktion wird die zu rettende Person angehoben und danach von der Steigschutzeinrichtung gelöst.

  2. 3.

    Anschließend erfolgt ein kontrolliertes Ablassen der zu rettenden Person.

Zur Arbeitsplatzpositionierung und zum Anschlagen der rettenden Person und des Rettungsgeräts darf die Steigleiter und ggf. die Schiene der Steigschutzeinrichtung unter Berücksichtigung deren nachgewiesener Eignung als Anschlagmöglichkeit verwendet werden (Angaben des Herstellers beachten).

Für das Positionieren während einer Rettung wird empfohlen, dass sich die rettende Person zusätzlich selbst an der Steigleiter sichert.

Anschlagarten mittels Bandschlingen an Steigleitern mit Mittelholm und Seitenholmen sind in Abbilddung 4 beispielhaft dargestellt.

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Abb. 4
Anschlagpunkte mittels Bandschlingen (links: Steigleiter mit Mittelholm; rechts: Steigleiter mit Seitenholmen)