DGUV Regel 101-015 - Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Erste Hilfe

4.3.1
Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

  1. 1.

    die für Erste Hilfe erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Sanitätsräume, Erste-Hilfe-Material und Rettungstransportmittel,

  2. 2.

    die zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit erforderlichen Einrichtungen und Geräte

    zur Verfügung stehen und

  3. 3.

    Meldeeinrichtungen vorhanden sind und durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, daß unverzüglich Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.

Sanitätsräume siehe Abschnitt 4.3.4.

4.3.2
Ersthelfer

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Anzahl zur Verfügung stehen:

  1. 1.

    Bei bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,

  2. 2.

    bei mehr als 20 Versicherten mindestens 10 % der anwesenden Versicherten.

4.3.3
Erste-Hilfe-Material

Das Erste-Hilfe-Material ist leicht zugänglich, gegen schädigende Einflüsse geschützt, bereitzuhalten, und zwar bei

  • bis zu 10 Versicherten

    • 1 kleiner Verbandkasten nach DIN 13 164 "Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten B",

  • mehr als 10 Versicherten

    • 1 großer Verbandkasten nach DIN 13 169 "Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten E", bzw. 2 kleine Verbandkästen B,

  • mehr als 50 Versicherten

    • 1 großer Verbandkasten für je 50 Versicherte.

4.3.4
Sanitätsräume

Beschäftigt ein Unternehmer mehr als 50 Versicherte auf einer Baustelle, muß mindestens ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung vorhanden sein.

Siehe

  • § 38 Arbeitsstättenverordnung,

  • "Merkblatt für Sanitätsräume und Sanitätscontainer in Betrieben" (ZH 1/507),

  • "Grundsätze über Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für Betriebsärzte im Betrieb" (ZH 1/528).

4.3.5
Verletztentransport

Für die Bergung Verletzter von hochgelegenen Arbeitsplätzen müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen Verletzte beim Ausfall von Energie oder von Hebezeugen abtransportiert werden können.

Eine derartige Einrichtung kann z.B. eine Schleifkorbtrage oder bei Schornsteinbauarbeiten ein Abseilgerät in Verbindung mit einer Rettungshose sein.