DGUV Regel 101-015 - Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau

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Abschnitt 7.1 - 7 Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten unter Hitzeeinwirkung

7.1 Grundsatz

7.1.1

Bei Arbeiten im Feuerfestbau unter Hitzeeinwirkung (Hitzearbeitsplätze) hat der Unternehmer durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen dafür zu sorgen, daß die Versicherten, soweit dies unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und ihres Arbeitsenergieumsatzes möglich ist, keiner gesundheitsschädigenden Hitzeeinwirkung ausgesetzt sind.

Unter Hitzeeinwirkung ist der auf den Organismus des Menschen wirkende kombinierte Einfluß

  • von Umgebungswärme,

  • von Klimafaktoren (Lufttemperatur, -feuchte, -geschwindigkeit, Wärmestrahlung)

    und

  • des Arbeitsenergieumsätzes

zu verstehen.

7.1.2

Technische und organisatorische Hitzeschutzmaßnahmen haben Vorrang vor der Verwendung von Hitzeschutzkleidung.

Gebräuchliche technische Schutzmaßnahmen siehe Anhang 2.

Als organisatorische Schutzmaßnahme hat sich das Unterbrechen der Hitzearbeiten durch Entwärmungszeiten bewährt. Deren Dauer wird bestimmt von der Expositionsdauer und der Arbeitsschwere. Dabei ist eine große Anzahl kurzer Entwärmungszeiten einer geringfügigen Anzahl langer Entwärmungszeiten vorzuziehen. Entwärmungszeiten sollen mindestens 10 min dauern; sie können jeweils auch mit der Ausführung leichter Arbeiten ausgefüllt werden.