DGUV Regel 101-015 - Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau

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Abschnitt 4.8 - 4.8 Einrichtungen zum Befördern von Personen und Lasten

4.8.1
Befördern von Personen

Einrichtungen zum Befördern von Personen in Verbindung mit Hebezeugen müssen nach Abschnitt 4.9 der "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (ZH 1/461) beschaffen sein und betrieben werden.

4.8.2
Befördern von Lasten

Einrichtungen zum Befördern von Lasten müssen nach den Unfallverhütungsvorschriften

  • "Winden, Hub- und Zuggeräte" (VBG 8),

  • "Krane" (VBG 9),

  • "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a),

  • "Bauaufzüge" (VBG 35)

    beschaffen sein und betrieben werden.