DGUV Regel 101-007 - Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage

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Abschnitt 23 - 23 Unregelmäßigkeiten, Gasaustritte

23.1

Unregelmäßigkeiten sind dem Aufsichtführenden unverzüglich zu melden.

Unregelmäßigkeiten sind z.B.:

  • plötzlich steigende Wasserzuflüsse,

  • Veränderung am Gebirge,

  • Auftreten schädlicher Gase,

  • Antreffen von Versorgungsleitungen,

  • Ausfall der Energiezufuhr,

  • Schäden an elektrischen Anlagen oder Kabeln,

  • Ausfall der Belüftung,

  • Ausfall der Wasserhaltung.

23.2

Beim Auftreten von Unregelmäßigkeiten, die zu Gefahren für die Versicherten führen können, hat der Aufsichtführende entsprechende Maßnahmen zu treffen und dafür zu sorgen, daß Gefahrbereiche sofort verlassen und abgesichert werden. Die Arbeiten dürfen erst nach Anordnung des Aufsichtführenden wieder aufgenommen werden.

Vorsorgemaßnahmen sind z.B.:

  • Vorhalten von Ersatzstromerzeugern, falls erforderlich, mit selbsttätiger Einschaltung bei Netzausfall,

  • Sicherheitsbeleuchtung,

  • Bereitstellung von Ersatzpumpen,

  • Bereitstellung von Ersatzlüftern,

  • Vorhalten von Selbstrettern.

Die Absicherung kann z.B. erfolgen durch:

  • Abdeckungen oder Schutzdächer,

  • Umzäunungen,

  • Sicherungsposten,

  • Absperrung des Stollen oder Schachtes.

23.3

Ist mit Gasaustritt aus dem Gebirge zu rechnen, hat der Unternehmer lüftungstechnische oder andere geeignete Maßnahmen zu treffen. Die Atmosphäre unter Tage ist durch registrierende Meßgeräte fortlaufend zu überwachen.

Siehe auch Abschnitt 16.4.