Abschnitt 17.3 - 17.3 Maßnahmen bei explosionsfähiger Atmosphäre
Soweit bei Sprengarbeiten unter Tage Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube auftreten können, die mit Luft eine explosionsfähige Atmosphäre bilden können, sind vorher die erforderlichen Maßnahmen vom Unternehmer im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft schriftlich festzulegen.
Siehe auch § 67 UVV "Sprengarbeiten" (VBG 46).