DGUV Regel 101-007 - Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage

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Abschnitt 14.1 - 14 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

14.1 Gemeinsame Bestimmungen

14.1.1

Arbeitsplätze und Verkehrswege unter Tage gelten in bezug auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel als feuchte und nasse Räume im Sinne der VDE-Bestimmungen.

Feuchte und nasse Räume sind Räume oder Orte, in denen die Sicherheit der Betriebsmittel durch Feuchtigkeit, Kondenswasser, chemische oder ähnliche Einflüsse beeinträchtigt werden kann.

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel unter Tage siehe auch Sonderdruck der Tiefbau-Berufsgenossenschaft "Die elektrische Einrichtung von Baustellen unter Tage".

14.1.2

In baulichen Anlagen unter Tage müssen elektrische Anlagen und Betriebsmittel entsprechend den DIN VDE-Bestimmungen errichtet und betrieben werden.

Insbesondere gelten:

  • DIN VDE 0100 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V",

  • DIN VDE 0101 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen über 1 kV",

  • DIN VDE 0105 Teil 1 "Betrieb von Starkstromanlagen; Allgemeine Festlegungen".

14.1.3

Ist mit explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen, müssen die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel explosions- und schlagwettergeschützt ausgeführt sein. Die mit dem Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen beschäftigten Versicherten sind über die in diesen Bereichen auftretenden besonderen Gefahren zu unterrichten.

Insbesondere gelten:

  • DIN VDE 0165 "Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen",

  • EN 50 014 bis EN 50 020/DIN VDE 0170/0171 "Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche",

  • DIN VDE 0105 Teil 9 "Betrieb von Starkstromanlagen; Zusatzfestlegungen für explosionsgefährdete Bereiche".

14.1.4

Unter Tage müssen alle leitfähigen Teile elektrischer Betriebsmittel und alle fremden leitfähigen Teile an einen Potentialausgleichsleiter angeschlossen sein. Dieser muß getrennt von elektrischen Kabeln oder Leitungen geführt werden und in Abständen von höchstens 100 m mit Rohrleitungen, Gleisen oder sonstigen Metallteilen elektrisch leitend verbunden sein. Der Querschnitt des Potentialausgleichsleiters ist rechnerisch zu ermitteln ; er muß jedoch mindestens 50 mm2 Cu betragen oder einem gleichen Leitwert entsprechen.

Fremde leitfähige Teile sind z.B. Rohrleitungen, Gleisanlagen, Stahlkonstruktionen.

Bemessung von Potentialausgleichsleitern siehe DIN VDE 0100 Teil 540 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 Volt; Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel; Erdung, Schutzleiter, Potentialausgleichsleiter".

14.1.5

Schalt- und Verteilungsanlagen müssen gegen Beschädigung geschützt aufgestellt und jederzeit zugänglich sein.