DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Prüfung von Autogasanlagen

6.2.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach dem Austausch serienmäßiger Bauteile der Autogasanlage unter Anwendung der vom Hersteller vorgeschriebenen Montageverfahren an den Montagestellen durch eine befähigte Person geprüft wird, dass kein Autogas ausströmt.

Befähigte Person siehe § 2 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung.

Bis 20 bar Gasdruck sind z.B. Lecksuchsprays geeignet, die durch Schaumbildung Undichtigkeiten anzeigen oder Lecksuchgeräte als Gasmess- und Warngeräte, die auch Gaskonzentrationen weit unterhalb der unteren Explosionsgrenze messen können.

6.2.2

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach Instandhaltungsarbeiten an der Autogasanlage, die über den Austausch serienmäßiger Bauteile unter Anwendung der vom Hersteller vorgeschriebenen Montageverfahren hinausgehen, diese durch eine Person einer zugelassenen Überwachungsstelle auf Dichtheit geprüft werden. Dichtheitsprüfungen sind mit Inertgas durchzuführen.

Person einer zugelassenen Überwachungsstelle siehe § 21 der Betriebssicherheitsverordnung.

Als Inertgas ist z.B. Stickstoff geeignet; Druckluft und Kohlendioxid sind ungeeignet.