Abschnitt 5.30 - 5.30 Arbeiten an elektrischen Anlagen von Fahrzeugen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Instandhaltungsarbeiten an der Fahrzeug-Elektrik nur von dafür ausgebildeten Fachkräften durchgeführt werden. Bei Erweiterung der Instandhaltungsarbeiten auf Tätigkeiten, die nicht Inhalt der Ausbildung waren, ist für eine zusätzliche Ausbildung zu sorgen.
Siehe § 2 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3).