DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Handbetätigte Fenster, Türen und Tore

4.5.1

Torflügel von handbetätigten Toren müssen gegen unbeabsichtigtes Verlassen der Führung gesichert sein und dürfen nicht über ihre Endstellung hinauslaufen können.

Dies wird bei Torflügeln mit Laufrollen, die auf Schienen laufen, erreicht, wenn ein Entgleisen, z.B. durch Formschluß, unmöglich ist.

Siehe § 10 Abs. 6 Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstätten-RichtlinieASR 10/6 "Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und Toren" und § 28 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

4.5.2

Torflügel von handbetätigten Toren müssen gegen unbeabsichtigtes Zuschlagen durch besondere Einrichtungen gesichert werden können. Diese Einrichtungen dürfen keine Stolperstellen bilden.

Bei handbetätigten Toren können die gleichen Gefährdungen wie an vergleichbaren kraftbetriebenen Toren auftreten. Siehe § 20 Abs. 1 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) und § 1 Abs. 2 und § 4 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.5.3

Erfolgt der Gewichtsausgleich der Flügel von handbetätigten Fenstern, Türen und Toren durch Gegengewichte, muß deren Laufbahn in Arbeits- und Verkehrsbereichen verkleidet sein, wenn nicht Verletzungen durch die Gegengewichte auf andere Weise ausgeschlossen sind.

Siehe § 33 Abs. 4 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

4.5.4

Kanten von drehbaren Torteilen an handbetätigten Faltgliedertoren müssen so ausgeführt sein, daß Quetsch- und Scherstellen vermieden sind.

Dies wird erreicht, wenn z.B. die Kanten so verdeckt sind, daß man nicht hineinfassen kann, oder genügend breite elastische Dichtstreifen eingebaut sind, die eine Quetschung unmöglich machen, oder Handgriffe eine sichere Handhabung beim Schließen der Tore ermöglichen.

Siehe auch Erläuterungen zu Abschnitt 4.5.2.

4.5.5

Handbetätigte Türen und Tore müssen mit Betätigungseinrichtungen ausgerüstet sein, die ein sicheres Bewegen der Flügel ermöglichen.

Betätigungseinrichtungen sind z.B. Griffe, Kurbeln, Winden mit Handbetätigung. Sie ermöglichen ein sicheres Bewegen der Flügel von Hand, wenn sie mit festen oder beweglichen Teilen keine Quetsch- und Scherstellen bilden und vom Fußboden oder einem sonstigen sicheren Standplatz aus betätigt werden können.

Siehe § 28 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

4.5.6

Tür- und Torflügel, die betriebsmäßig über den Durchlaß angehoben werden, müssen gegen Herabfallen gesichert sein.

Dies wird erreicht, wenn z.B. durch die beim Herabfallen entstehende größtmögliche Bewegungsenergie der beweglichen Teile keine Verletzungen von Personen zu erwarten sind.

Unter Herabfallen wird z.B. auch das unkontrollierte Ablaufen von Roll-, Deckenglieder- oder Kipptoren verstanden.

Siehe § 10 Abs. 6 Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstätten-RichtlinieASR 10/6 "Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und Toren" und § 28 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).