Abschnitt 5.4 - 5.4 Unterweisung
Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.
Siehe § 20 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung und § 7 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Siehe auch § 29 Abs. 2 und 3 UVV "Sauerstoff" (VBG 62).