Abschnitt 5.2 - 5.2 Dienstanweisungen
5.2.1
Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der bei Überfällen auftretenden Gefahren für Leben und Gesundheit Anweisungen über Sicherungsmaßnahmen und Verhaltensweisen, insbesondere das Weitermelden bei der Feststellung von Mängeln, in Form einer Dienstanweisung zu erstellen und den Versicherten bekanntzugeben.
Siehe auch § 4 UVV "Wach- und Sicherungsdienste" (VBG 68) und "Empfehlungen zur Erstellung einer Dienstanweisung für Wach- und Sicherungstätigkeiten nach § 4 UVV "Wach- und Sicherungsdienste" (VBG 68)" (SP 25.2/3) der Schriftenreihe Prävention der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft.
5.2.2
Die Versicherten haben die Dienstanweisungen zum Zwecke der Unfallverhütung zu beachten. Sie dürfen keine sicherheitswidrigen Weisungen entgegennehmen, die über den Sicherungs- und Transportauftrag hinausgehen oder diesem entgegenstehen.
Siehe auch § 14 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).