DGUV Regel 101-004 - Kontaminierte Bereiche

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Abschnitt 11.5 - 11.5 Maßnahmen gegen stoffliche Belastungen der Luft in Arbeitsbereichen

11.5.1

Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung bzw. aus Messungen nach den Abschnitten 9 und 11.7.5, dass in der Luft im Arbeitsbereich mit stofflichen Belastungen in gesundheitsgefährlicher Konzentration zu rechnen ist oder solche vorhanden sind, müssen geeignete technische Lüftungsmaßnahmen durchgeführt werden. Wird saugende Lüftung eingesetzt, dürfen bei brand- und explosionsgefährlichen Stoffen nur Absaugeinrichtungen in explosionsgeschützter Ausführung verwendet werden.

Bei gasförmigen Gefahrstoffen sind für die Lüftung Einrichtungen zu bevorzugen, die Frischluft zur Arbeitsstelle hinführen (blasende Belüftung). Die Ansaugstelle für die Luftzuführung sollte unter Beachtung der Windrichtung in ausreichender Entfernung von der Emissionsquelle in ca. 1,50 m Höhe angeordnet sein, um das Ansaugen von Gasen aus dem oberflächennahen Bereich zu vermeiden.

Beim Einsatz von saugender Lüftung wird die bei blasender Belüftung bewirkte schnelle Vermischung, Verdünnung und Abführung schädlicher Gase nicht erreicht. Außerdem besteht die Gefahr, dass gesundheitsgefährliche oder explosionsfähige Gase und Dämpfe in verstärktem Maße austreten und dadurch im ungünstigen Fall auch zur Arbeitsstelle und zum Ventilator als möglicher Zündquelle hingeführt werden können.

Bei staubförmigen Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen ist eine Erfassung der Emission am Entstehungsort erforderlich.

11.5.2

Zur Feststellung, ob die Lüftungsmaßnahmen ausreichend sind, müssen wiederholte Einzelmessungen, und bei der Überwachung des Sauerstoffgehaltes sowie der explosionsfähigen Atmosphäre zusätzlich kontinuierliche Messungen durchgeführt werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass

  • der Sauerstoffgehalt mehr als 19 Vol.-% beträgt,

  • die Konzentration brennbarer Gase und Dämpfe unter 20 % der unteren Explosionsgrenze (UEG) liegt,

  • die gesundheitsgefährliche Konzentration giftiger Gase, Dämpfe oder Stäube, für die ein Arbeitsplatzgrenzwert vorliegt, 10 % dieses Wertes beträgt.

Ist die Sauerstoffkonzentration am Arbeitsplatz geringer als der natürliche Sauerstoffgehalt der Atemluft von 20,9 Vol.-%, ist die Ursache zu ermitteln und zu beurteilen, ob eine Gefährdung vorliegt. Die einzuhaltende Sauerstoffkonzentration von mindestens 19 Vol.-% ist nur dann ausreichend, wenn die Reduzierung des Sauerstoffgehaltes in der Atemluft ausschließlich durch Inertgase, z.B. Stickstoff, verursacht wird.

Hinsichtlich Gefahrstoffe, für die kein Arbeitsplatzgrenzwert vorliegt, siehe Abschnitte 9.1 und 9.2.

Im Regelfall kann die freie (natürliche) und technische Lüftung als ausreichend angesehen werden, wenn z.B.

  • der tiefsten Stelle von Schächten und Gruben ein Luftstrom von mindestens 10 m3/min und m2 Schacht- oder Grubenquerschnitt zugeführt wird,

  • in umschlossenen Räumen mindestens ein sechs- bis achtfacher Luftwechsel pro Stunde gegeben ist.

Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen ist zumindest stichpunktartig bzw. in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung messtechnisch zu kontrollieren.

Messungen zur Überwachung von Explosionsgefahren und Sauerstoffgehalt der Luft, sowie Messungen zur Auslösung von Schutzmaßnahmen bei Überschreitung von Schwellenwerten sind ausschließlich mittels direktanzeigenden Messgeräten mit Alarmfunktion durchzuführen.

Falls sicher ist, dass die Gefährdung nur von einem einzelnen Gefahrstoff ausgeht, ist die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes ausreichend.

In Sonderfällen, z.B. beim Zustrom von Schadgasen in großer Menge oder von hoher Toxizität, reichen die Angaben für den Regelfall nicht aus. Für diese Fälle sind besondere Luftmengenberechnungen erforderlich.

Zu den Einschränkungen hinsichtlich der messtechnischen Überwachung siehe Abschnitte 9.1 und 9.2. Siehe auch BG-Regel "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (BGR 126).